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Übersicht

Gewässerunterhaltung findet heute in einem herausfordernden Spannungsfeld zwischen menschlichen Nutzungsansprüchen und Naturschutz / Landschaftsentwicklung statt. Dementsprechend formuliert § 61 des Niedersächsischen Wassergesetzes: 

„Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung.“

Während bis in die jüngere Vergangenheit ausschließlich die Abflusssicherung im Fokus stand, ist heute also die möglichst naturnahe Entwicklung der Gewässer als Auftrag der heimischen Wasserwirtschaft etabliert. 

Dieser Epochenwechsel geht auf die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) aus dem Jahr 2000 zurück. Diese sieht vor, dass die europäischen Gewässer innerhalb einer gewissen Frist (mittlerweile verlängert bis 2027) in einen mindestens guten ökologischen Zustand (natürliche Gewässer) bzw. ein gutes ökologisches Potenzial (erheblich veränderte und künstliche Gewässer) zu versetzen sind.

Nach und nach wurde die EU-WRRL in deutsches Recht überführt. Dementsprechend fordert das Wasserhaushaltsgesetz, dass die Unterhaltung so zu erfolgen hat, dass die Erreichung eines mindestens guten ökologischen Zustands (natürliche Gewässer) bzw. eines guten ökologischen Potenzials nicht gefährdet wird. 

Weitere rechtliche Vorgaben gründen im u. a. im Bundesnaturschutzgesetz, in diversen Schutzgebietsverordnungen, dem Wasserverbandsgesetz und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie.

Praktisch heißt das:

  1. Wir räumen, krauten und mähen die Gewässer im zur Abflusssicherung notwendigen Umfang. 
  2. Zugleich beachten wir die Vorgaben des Artenschutzes, indem wir:
    • Im Bereich von Artenvorkommen reduziert unterhalten (ein- / wechselseitig, als Stromstrichmahd)
    • Die Unterhaltung auf unbedenkliche Zeitfenster verlagern
    • Generell schonende Verfahren / Technik einsetzen
  1. Nach Möglichkeit führen wir Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung durch, d. h. wir renaturieren Gewässerabschnitte, bspw. indem wir Wehre legen, Ufer abflachen, Buhnen und Kies einbauen, Gewässerrandstreifen und Sandfänge anlegen.
  2. Wir unterhalten Anlagen im und am Gewässer (z. B. Wehre und Sohlgleiten)
  3. Wir pflegen und überwachen Deiche.
  4. Wir regeln die Stauhöhen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden (z. B. für die winterliche Überstauung der Vogelrastflächen)