Fragen & Antworten (FAQ)
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sollte Sie weitergehende Informationen benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Hierzu finden Sie auf unserer Kontaktseite ein entsprechendes Formular.
Weil Sie Eigentümer eines Grundstückes in unserem Verbandsgebiet sind. Gemäß § 4 Wasserverbandsgesetz i. V. m. § 100 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sind Sie daher dingliches Mitglied.
Sie können sicher sein, dass die vom Verband zu unterhaltenden Bäche und Gräben nicht zu oft über die Ufer treten, denn wer möchte schon bei jedem mittelmäßigen Gewitterschauer seinen Keller leer pumpen müssen?
Sie haben vor Ort einen kompetenten Ansprechpartner der in Ihrem Wohnumfeld Maßnahmen an Gräben und Bächen entwickeln und selbstständig durchführen kann. Dies können verschiedenste Ausbau- und Renaturierungsmaßnahmen sein, von der Wehrlegung über Gebüsch- und Baumpflanzungen bis hin zur Anlage von Kiesbänken und Auenbereichen. Diese Maßnahmen werden jedoch nur durch Mitgliedsbeiträge finanziert, wenn sie im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung erforderlich sind. Alles was darüber hinausgeht, darf nicht mit den Beiträgen der Verbandsmitglieder bezahlt werden. Dafür besorgt sich der Verband Zuschüsse von privaten und öffentlichen Institutionen wie dem Landkreis, dem Land Niedersachen, dem Bund und der EU.
Der Verband kümmert sich um alle Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet; er mäht die Bachböschungen, pflegt die Gewässerbepflanzungen und baggert auch mal eine Grabensohle aus, wenn dies zur Abflusssicherung erforderlich ist. Die erforderlichen Arbeiten werden überwiegend durch den eigenen Bauhof ausgeführt. Wir sind dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
Gewässer II. Ordnung sind gem. NWG diejenigen Gewässer, die eine überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes haben und die keine Gewässer I. Ordnung sind (größere und große Gewässer, die als Binnenwasserstraßen oder als Hauptvorfluter von erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft sind). Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den Unterhaltungsverbänden.
Gewässer III. Ordnung sind gem. NWG diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. In Bereichen, in denen Wasser- und Bodenverbände existieren, sind diese für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung zuständig. Existieren keine Wasser- und Bodenverbände, so obliegt die Unterhaltungspflicht dem jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. (falls dieser nicht ermittelt werden kann) dem Anlieger.
Zu guter Letzt gibt es auch Gewässer, die keine Gewässer I., II. oder III. Ordnung sind. Dies sind Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NWG).
Zahlungspflichtig für all die Arbeiten, die für die Gewässerunterhaltung erforderlich sind, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Erbbauberechtigten aller Flächen, die im Verbandsgebiet liegen. Grundlage für die satzungsgemäße Beitragshebung sind die Regelungen im Niedersächsischen Wassergesetz. Wie zuvor schon erwähnt werden nur die Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Gewässerunterhaltung mit Ihren Beiträgen bezahlt. Alles was darüber hinausgeht ist nach § 34 Abs. 4 von der- oder demjenigen entsprechend dem Vorteil zu zahlen, der durch die Arbeiten entsteht.
Der UHV Rechter Weserverband Verden hat die Geschäftsführung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags an den UHV Untere Wümme abgegeben. Die Zusammenlegung spart Kosten und kommt damit den Verbandsmitgliedern unmittelbar zugute.
Ja, denn die Mitgliedschaft ist wie zum Beispiel die gemeindliche Grundsteuer unmittelbar an das Eigentum gebunden; sie erlischt somit erst mit dem Verkauf oder dem andersartigen Verlust des Eigentums. Sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Veränderungen erhält der Verband, wenn nicht direkt vom Eigentümer, aus den amtlichen Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die zum Beginn jeden Jahres aktualisiert werden und dann die Grundlage für die Ermittlung des Verbandsbeitrages bilden.
Wichtigstes und entscheidendes Verbandsorgan ist der Verbandsausschuss, der alle fünf Jahre direkt von den Verbandsmitgliedern gewählt wird. Durch die in der Satzung festgelegten Wahlbezirke ist sichergestellt, dass alle Regionen des Verbandes im Ausschuss vertreten sind. Dieser Verbandsausschuss wird von dem durch ihn gewählten Vorstand in seinen Entscheidungen beratend unterstützt.
Der beste Weg ist die aktive ehrenamtliche Mitarbeit in einem der Verbandsorgane. Daneben besteht natürlich immer die Möglichkeit, Anregungen oder Hinweise zur Verbandsarbeit über die Ausschuss- und Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsstelle direkt an den Verband heranzutragen.
Für Gewässer II. Ordnung ist ausnahmslos der UHV zuständig. Für Gewässer III. Ordnung ist der jeweilige Eigentümer zuständig. Wenn Sie sich hierüber nicht sicher sind und sofern Sie Fragen zur Unterhaltung der Gewässer haben oder Entwässerungsprobleme bestehen, nehmen Sie bitte mit uns oder den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden oder mit der Gemeinde Kontakt auf.